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Geräuschkennzeichnung

 

Ab Oktober 2009 müssen Reifen neue Geräuschgrenzwerte einhalten

In der Richtlinie ECE-R 117 hat die EU Grenzwerte für das Abrollgeräusch von Reifen festgelegt. Reifen, die diese Grenzwerte erfüllen, tragen als Kennzeichnung ein „S“ (für „Sound“) auf der Reifenflanke (im Anschluss an die Genehmigungsnummer).

Nach einer Meldung des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk wird die Bundesregierung die ECE-R 117 ohne Abstriche umsetzen. Damit ist ab einem bestimmten Termin untersagt, Reifen ohne diese Kennzeichnung zu verkaufen. Diese Termine lauten im einzelnen:

  • für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbereite bis 185 Millimeter: ab 1. Oktober 2009

  • für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite von 185 bis 215 Millimeter: ab 1. Oktober 2010

  • für Pkw-Reifen (nach ECE-R 30) mit einer Querschnittsbreite über 215 Millimeter: ab 1. Oktober 2011