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Reifenfabrikatsbindung

In vielen Fällen wurde in der Vergangenheit bei der Eintragung von Felgen außer der Reifengröße auch die Reifenmarke eingetragen. Bei älteren Reifentypen wird es immer schwieriger diese Typen zu bekommen, in manchen Fällen ist es praktisch unmöglich noch baugleiche Neureifen zu bestellen.

Hier eine Offizielle Info vom TÜV, die besagt, das diese Reifenbindung grundsätzlich nicht mehr wirksam ist*:

Infos ueber die Reifen-Marken-Bindung
hier: TUEV-Info

TUEV Werkstatt-Info
April 2000 - Nr. 2

Reifenfabrikatsbindung

Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europaeischen Kommission wegen
unnoetiger Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der
Richtlinie 92/23/EWG (Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Anhaengern) wurde Deutschland darauf hingewiesen, dass Reifenfabrikats-
bindungen fuer Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraft-
fahrzeuganhaengern nicht zulaessig sind.
Das KBA wurde bereits vom BMVBW angewiesen, in Zukunft derartige
Eintragungen zu unterlassen.

Daraus ergibt sich, dass die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen
Einschraenkungen bezueglich des Reifenfabrikats oder des -typs keine
Rechtswirksamkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung zu
betrachten sind.

Bei Kraftraedern bleibt die Moeglichkeit einer Fabrikatsbindung bis auf
weiteres noch erhalten. Gleichzeitig wird die bisherige Verfahrensweise
mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin aufrecht erhalten.

Bei Z-Reifen braucht nach 92/23/EWG die Angabe der Tragfaehigkeit auf
dem Reifen nicht vorhanden sein, deshalb ist die Eignung des Reifens
(Tragfaehigkeit mit Bezug auf die Hoechstgeschwindigkeitsleistung des
Fahrzeuges) auch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhaengern
durch den Reifenhersteller nachzuweisen.

Reifenfabrikate/-typen, die nicht in den Fahrzeugpapieren genannt sind,
sind deshalb ab sofort zulaessig, wenn sie folgende Randbedingungen
einhalten:

Mehrspurige Kfz und deren Anhaenger Einspurige Kfz

Reifenkennzeichnung die Reifenkennzeichnung (z.B. 225/50 R 17 94 W)
stimmt mit dem entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren ueberein
EG- oder ECE-Genehmigungszeichen auf dem Reifen e1 E1
nach EG-Richtlinie oder ECE-Regelung vorhanden 92/23/EWG
ECE-R 30 97/24/EG
ECE-R 75
weitere notwendige Dokumente nicht erforderlich

Bei Z-Reifen fahrzeugbezogene Freigabe des Reifenherstellers mitfuehren
"Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Uebereinstimmungs- bescheinigung"
des Fahrzeugherstellers oder des Reifenherstellers, die bestaetigt, dass
dass dieser Reifen auf dem gegebenen Fahrzeug ebenfalls ohne jede
Einschraenkung gefahren werden kann

Eine Aenderungsabnahme nach §19 StVZO ist bei Abweichung des Reifen-
fabrikats/-typs nicht mehr erforderlich, aber moeglich.

Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine Verweigerung der
Pruefplakette allein wegen nicht eingehaltener Reifenbindung nicht
moeglich. Eine Beanstandung muss aber weiterhin erfolgen, wenn Bau-
vorschriften verletzt werden, die Verkehrssicherheit gefaehrdet wird
oder sich das Abgas- oder Geraeuschverhalten ueber die zulaessigen
Toleranzen hinaus verschlechtert.

Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Fuehrer des
Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen erfahren.

Anderslautende Formulierungen aelteren Datums zu Fabrikatsbindungen
in Pruefberichten und Teilegutachten sind nur noch als Empfehlung anzusehen.

-Zitat Ende- 

* in jedem Fall ist vor einer Umrüstung aber mit dem TÜV abzuklären, aus welchen Gründen bei der Eintragung die Reifenmarke mit eingetragen wurde. In manchen Fällen (z.B, Reifen mit "Z"-Kennung) wird nach wie vor eine Freigabe des Reifenherstellers benötigt, da für das Fahrzeug spezielle Tragfähigkeiten gefordert sind, oder die Freigängigkeit des Reifens beeinträchtigt sein könnte.

Für die meisten Markenreifen können wir Ihnen bei Bedarf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellen bzw. erstellen lassen.