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Mischbereifung

Zum Thema Mischbereifung bei PKW:

Obwohl der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) seinen Mitgliedsunternehmen nach wie vor die generelle Empfehlung gibt, aus Sicherheitsgründen bei Kraftfahrzeugen auf allen Achspositionen möglichst nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung zu verbauen, gab es in der Vergangenheit sowohl beim Verbraucher als auch beim Reifenfachhändler häufig Irritationen, wenn es um das Thema »Mischbereifung« ging.

Der Grund: Zum einen existiert in Deutschland der § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zum anderen die 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.8.1997, welche die Richtlinie 92/23/EWG in nationales Recht umsetzte. Damit gibt es zwei zum Teil unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zur Bewertung der Zulässigkeit von Mischbereifungen:

Nach § 36 (2a) StVZO ist bei Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Profile zulässig und in jeder beliebigen Kombination möglich, so es sich um Reifen der gleichen Bauart handelt.

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen.
 


Zwei gültige Gesetze und zwei komplett unterschiedliche Meinungen.

Laut verschiedenen Statements von TÜV und ADAC sind die Anforderungen der EWG Richtlinie 92/23/EWG aber nur für die Erstausstattung beim Fahrzeughersteller zwingend erforderlich. Muß ein Reifen im Betrieb getauscht werden, kann rechtlich gesehen auch ein Reifen eines anderen Herstellers verwendet werden, sofern die Bauart, Größe, Tragfähigkeitindex und Geschwindigkeitsindex identisch sind, ohne eine Ordnungswirdigkeit darzustellen. Falls die Mischbereifung bei der Hauptuntersuchung einziger Grund der Nichtzuteilung des "Stempels" sein sollte, so dürfen Sie den Prüfingenieur durchaus auf die gültige StVZo §36 (2a) hinweisen und die Erteilung der Plakette einfordern - die Deutsche StVZo hat hier Vorrang!

Wir empfehlen unseren Kunden beschädigte Reifen - aus Gründen der Fahrsicherheit - immer Achsweise zu tauschen. Eine Mischung von Sommer und Winterreifen wird ebenso nicht empfohlen, da sich das Fahrverhalten im Grenzbereich durchaus gefährlich verschlechtern kann.

 

Neue Reifen auf die Vorder- oder Hinterachse?

Die "besseren" Reifen bzw. die Reifen mit der größeren Profiltiefe gehören grundsätzlich auf die Hinterachse - egal ob das Fahrzeug über Front- Heck oder Allradantrieb verfügt! Da die abgefahrenen Reifen an der Hinterachse weniger Seitenführungskräfte aufnehmen können, kann das Fahrzeug vor allem bei Nässe schneller in Kurven ausbrechen und ins Schleudern geraten.

Bei Winterreifen gilt ebenfalls die selbe Regel: die Besseren nach hinten - auch beim Frontantrieb! Was nützt es wenn man im tiefen Schnee auf hohe Geschwindigkeiten kommt und in der ersten Kurve das Heck ausbricht, wenn die abgefahrenen Reifen den Grip verlieren? Bei einem Seitenaufprall sind die Insassen deutlich weniger geschützt als wenn das Auto im Schnee steckenbleibt.