Home - Startseite
   
AGB's | Impressum | Datenschutzerklärung | Login  
   
 

Reifengarantie - Gewährleistung

Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden von vielen juristischen Laien als identisch angesehen. Doch sie unterscheiden sich ganz erheblich in ihrem Wesen, ihren Voraussetzungen und ihren rechtlichen Folgen. Um die Unterschiede in ihren Folgen einmal deutlich zu machen, haben wir Dr. Ulrich Wiedmann, Rechtsanwalt und BRV-Justitiar aus Rösrath, um eine Definition für unsere Branche gebeten: "Obwohl moderne Reifen hohen Qualitätsstandards genügen, wird die Praxis immer wieder einmal mit Fragen konfrontiert, die sich aus Ansprüchen wegen fehlerhafter oder mangelhafter Reifen ergeben.

Grundlage hierzu ist einmal das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Hierbei kommt es darauf an, ob es sich um einen Kauf, also z.B. Abgabe unmontierter Reifen handelt oder um einem Werkvertrag, also etwa Montage, Reparatur oder Sonstiges. In der Praxis werden häufig beide Vertragsformen kombiniert vorkommen. Das Gesetz kennt beim Kauf nur die Gewährleistungsansprüche:

- Wandlung (Rückgängigmachen des Kaufvertrages) oder

- Minderung ( Herabsetzen des Kaufpreises).

Diese beiden Möglichkeiten sind eigentlich jedoch gar nicht das, was der Kunde bei einer Reklamation anstrebt. Er möchte, wenn denn tatsächlich einmal ein Mangel vorliegt, einen einwandfreien neuen Reifen.

Beim Werkvertrag gibt es zusätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung. Auf der einen Seite hat der Kunde hierauf einen klaren Rechtsanspruch, auf der anderen Seite hat der Reifenfachhandel Anspruch darauf, dass ihm ein reklamierter Reifen auch tatsächlich zur Nachbesserung präsentiert wird. Ergänzt wird dieses System durch das Recht auf Ersatzlieferung, das freilich gesondert vereinbart werden muss, was regelmäßig durch die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) geschieht. Ohnehin empfiehlt es sich, den gesamten Sektor "Gewährleistung" in den eigenen AGB zu definieren und zu dokumentieren. Selbstverständlich ist dafür Sorge zu tragen, dass diese AGB auch Inhalt des jeweiligen Vertrages werden.

Beweispflichtig für Fehler und Mängel ist grundsätzlich der Kunde. Häufig wird über Reklamationsvorersatz verfahren, vor allem selbstverständlich in den Fällen, in denen der Kunde reklamiert, die Frage, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, aber nicht eindeutig ist und vorab eine Prüfung durch die Industrie nötig wird. Liegt eine berechtigte Reklamation vor, hat der Kunde nicht nur Gewährleistungsanspruch, sondern auch Anspruch darauf, dass es von allem im Zusammenhang mit der durchgeführten Reklamation entstehenden Kosten freigestellt wird. Es dürfen beispielsweise die Kosten für Montage, Auswuchten, Gewichte und Sonstiges nicht berechnet werden.

Nach dem Gesetz beträgt die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche sechs Monate, gerechnet vom Tag der Lieferung oder Leistung. AGB sehen allerdings inzwischen vielfach eine verlängerte Gewährleistungsfrist von einem Jahr, zum Teil sogar länger, vor. Nicht zu verwechseln ist die Gewährleistung mit der Garantie. Die Garantie, allgemein bekannt beispielsweise beim Neuwagenkauf, muss immer ausdrücklich vereinbart werden und ist wesentlich weitergehend als die Gewährleistungsansprüche, denn während der vereinbarten Garantiefrist hat der Garantiegeber im Grundsatz für alle Fehler und Mängel zu haften, ausgenommen solche, die der Kunde etwa schuldhaft herbeigeführt hat. Da also die Garantie nicht etwa gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern eine Sache der Einzelvereinbarung ist, steht es dem Reifenfachhandel frei, ob z.B. eine Herstellergarantie in gleicher oder abgewandelter Form dem Kunden weitergegeben werden kann.

Ein "Umtauschrecht", wie es etwa aus dem Textilhandel bekannt ist, gibt es nach dem Gesetz ohne weiteres nicht. Ein solches Recht muss ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden. Für die Praxis der Branche wird hiervon abzuraten sein; die Ausübung des Umtauschrechts kann zu weitgehenden Berechtigungen führen, deren Auswirkungen sich schwer kalkulieren lassen. Zu unterscheiden von den Gewährleistungsrechten ist der Schadensersatz.

Gewährleistungsansprüche sind keine Schadenersatzansprüche, denn diese betreffen nur den Mangel am Produkt, also am Reifen selbst. Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn durch Fehler eines Reifens, z.B. Platzen während der Fahrt, Personen zu Schaden kommen oder Sachschäden entstehen. Der grundlegende Unterschied ist, dass Schadensersatzansprüche regelmäßig Verschulden voraussetzen, also Verpflichtungen des Reifenfachhändlers bei Kauf, Montage oder Beratung verletzt worden sind. Beweispflichtig für die sogenannten Mängelfolgeschäden ist auch in diesem Fall in der Regel der Kunde. Ein Sonderfall ist die Produkthaftung. Diese betrifft in erster Linie den Hersteller des Produktes, geht also zunächst die Industrie an und denjenigen, der Runderneuerungen herstellt und vertreibt. In Sonderfällen kann auch der Reifenfachhandel der Produkthaftung unterliegen, so etwa, wenn ein Produkt als eigenes gekennzeichnet und auf den Markt gebracht wird oder beispielsweise, wenn Herkunft und Hersteller eines vom Handel vertriebenen Reifens für den Kunden nicht feststellbar sind. Auch die Produkthaftung betrifft nicht den Mangel am Reifen selbst, sondern Schäden, die durch Fehlerhaftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Reifens verursacht werden. Produkthaftung ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben, kann also durch Vereinbarung, vor allem AGB, nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden."

(Quelle:Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.)

 

Wir sagen dazu:

Unsere Betriebshaftpflicht Versicherung deckt eventuelle Schäden und Folgeschäden ab, die wir bei der Montage verursachen. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Reifengarantie - lediglich die Gewährleistung welche die Sachmängel die zum Zeitpunkt der Erbringung vorhanden sind abdeckt, ist gesetzlich geregelt. Gewährleistungsansprüche von defekter Ware müssen direkt an den Hersteller gerichtet werden. Hier ist der Kunde in der Pflicht nachzuweisen, das der Schaden bereits beim Kauf vorgelegen hat.

Uns ist derzeit als einziger Hersteller nur Marangoni bekannt, der ohne Zusatzkosten eine lebenslange Reifengarantie anbietet. Genauere Informationen darüber erhalten Sie auf der Homepage des Herstellers.

Bitte haben Sie Verständnig für diese Distanzierung zur "Reifengarantie" - aber wir können nur für solche Schäden aufkommen, die wir auch verursacht haben.

Wir planen derzeit eine Reifenversicherung für Privatkunden anzubieten. Diese wird voraussichtlich 20,- kosten und Schäden für den Satz neu gekaufter Reifen dann für 24 Monate abdecken - weitere Infos folgen...